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   LSG Sachsen, 15.12.2005 - L 6 B 10/05 R-KN-PKH   

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https://dejure.org/2005,26223
LSG Sachsen, 15.12.2005 - L 6 B 10/05 R-KN-PKH (https://dejure.org/2005,26223)
LSG Sachsen, Entscheidung vom 15.12.2005 - L 6 B 10/05 R-KN-PKH (https://dejure.org/2005,26223)
LSG Sachsen, Entscheidung vom 15. Dezember 2005 - L 6 B 10/05 R-KN-PKH (https://dejure.org/2005,26223)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • OLG Karlsruhe, 16.09.1994 - 16 WF 199/93
    Auszug aus LSG Sachsen, 15.12.2005 - L 6 B 10/05 R-KN
    Nach Anhörung des Beklagten zum gestellten Prozesskostenhilfeantrag noch in der mündlichen Verhandlung lehnte das Sozialgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 02.11.2004 ab, weil aus den Gründen des Hauptsacheurteils keine hinreichende Erfolgsaussicht für die Klage bestehe und der Antrag ohnehin unzulässig sei, weil er erst in der letzten mündlichen Verhandlung gestellt worden sei, was in diesem Sinne sowohl das OLG Bamberg (JurBüro 1996, 254) als auch das OLG Karlsruhe (FamRZ 1996, 1287) entschieden habe.

    Da aber vorliegend - wie bereits ausgeführt - wegen der fehlenden Belege ein ordnungsgemäßer Prozesskostenhilfeantrag im Sinne des § 117 ZPO bis zum Abschluss des Verfahrens nicht gestellt wurde, konnte das Sozialgericht am 02.11.2004 auch eine rückwirkende Bewilligung auf den 28.10.2004 nicht mehr vornehmen (ebenso wie hier: OLG Brandenburg v. 13.06.1997, Az: 10 WF 20/97, FamRZ 1998, 249 f.; OLG Bamberg v. 09.01.1997, Az: 7 WF 190/96, FamRZ 1998, 250; OLG Karlsruhe v. 16.09.1994, Az: 16 WF 199/93, FamRZ 1996, 1287 f.).

  • OLG Bamberg, 09.01.1997 - 7 WF 190/96

    Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Voraussetzungen für

    Auszug aus LSG Sachsen, 15.12.2005 - L 6 B 10/05 R-KN
    Da aber vorliegend - wie bereits ausgeführt - wegen der fehlenden Belege ein ordnungsgemäßer Prozesskostenhilfeantrag im Sinne des § 117 ZPO bis zum Abschluss des Verfahrens nicht gestellt wurde, konnte das Sozialgericht am 02.11.2004 auch eine rückwirkende Bewilligung auf den 28.10.2004 nicht mehr vornehmen (ebenso wie hier: OLG Brandenburg v. 13.06.1997, Az: 10 WF 20/97, FamRZ 1998, 249 f.; OLG Bamberg v. 09.01.1997, Az: 7 WF 190/96, FamRZ 1998, 250; OLG Karlsruhe v. 16.09.1994, Az: 16 WF 199/93, FamRZ 1996, 1287 f.).
  • OLG Brandenburg, 13.06.1997 - 10 WF 20/97
    Auszug aus LSG Sachsen, 15.12.2005 - L 6 B 10/05 R-KN
    Da aber vorliegend - wie bereits ausgeführt - wegen der fehlenden Belege ein ordnungsgemäßer Prozesskostenhilfeantrag im Sinne des § 117 ZPO bis zum Abschluss des Verfahrens nicht gestellt wurde, konnte das Sozialgericht am 02.11.2004 auch eine rückwirkende Bewilligung auf den 28.10.2004 nicht mehr vornehmen (ebenso wie hier: OLG Brandenburg v. 13.06.1997, Az: 10 WF 20/97, FamRZ 1998, 249 f.; OLG Bamberg v. 09.01.1997, Az: 7 WF 190/96, FamRZ 1998, 250; OLG Karlsruhe v. 16.09.1994, Az: 16 WF 199/93, FamRZ 1996, 1287 f.).
  • OLG Brandenburg, 26.11.2001 - 10 WF 169/01

    Glaubhaftmachung der tatsächlichen Angaben nach § 118 Abs. 2 Satz 1 ZPO steht

    Auszug aus LSG Sachsen, 15.12.2005 - L 6 B 10/05 R-KN
    Deshalb kommt eine eidesstattliche Versicherung zur Glaubhaftmachung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß § 118 Abs. 2 Satz 1 ZPO nur in Betracht, wenn die Vorlage von Belegen aus dargelegten, nachvollziehbaren Gründen unmöglich oder unzumutbar erschwert ist (OLG Köln v. 11.07.1991, Az: 10 WF 141/91, FamRZ 1992, 701 f.; OLG Brandenburg v. 26.11.2001, Az: 10 WF 169/01, FamRZ 2002, 1415).
  • OLG Bamberg, 20.07.1995 - 6 W 20/95

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Beendigung der Instanz in der Hauptsache

    Auszug aus LSG Sachsen, 15.12.2005 - L 6 B 10/05 R-KN
    Nach Anhörung des Beklagten zum gestellten Prozesskostenhilfeantrag noch in der mündlichen Verhandlung lehnte das Sozialgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 02.11.2004 ab, weil aus den Gründen des Hauptsacheurteils keine hinreichende Erfolgsaussicht für die Klage bestehe und der Antrag ohnehin unzulässig sei, weil er erst in der letzten mündlichen Verhandlung gestellt worden sei, was in diesem Sinne sowohl das OLG Bamberg (JurBüro 1996, 254) als auch das OLG Karlsruhe (FamRZ 1996, 1287) entschieden habe.
  • LSG Sachsen, 08.02.2000 - L 1 B 79/99 RJ-KO
    Auszug aus LSG Sachsen, 15.12.2005 - L 6 B 10/05 R-KN
    Daran ändert nichts, dass kostenauslösende Handlungen, die der Anwalt im Rahmen des Mandats vorgenommen hat und die vor dem Zeitpunkt der Beiordnung liegen, im Rahmen der PKH-Kostenfestsetzung nicht ansetzbar sind (SächsLSG v. 08.02.2000, Az: L 1 B 79/99 RJ-KO, NZS 2001, Seiten 165 ff.), so dass dem Prozesskostenhilfeantrag das Rechtsschutz- bzw. Bewilligungsbedürfnis fehlen kann, wenn deshalb nach Beiordnung keine Kosten mehr von der Staatskasse im Wege der Prozesskostenhilfe zu übernehmen wären.
  • OLG Köln, 11.07.1991 - 10 WF 141/91

    Umfang der Berechtigung einer Landeskasse zur Anfechtung einer

    Auszug aus LSG Sachsen, 15.12.2005 - L 6 B 10/05 R-KN
    Deshalb kommt eine eidesstattliche Versicherung zur Glaubhaftmachung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß § 118 Abs. 2 Satz 1 ZPO nur in Betracht, wenn die Vorlage von Belegen aus dargelegten, nachvollziehbaren Gründen unmöglich oder unzumutbar erschwert ist (OLG Köln v. 11.07.1991, Az: 10 WF 141/91, FamRZ 1992, 701 f.; OLG Brandenburg v. 26.11.2001, Az: 10 WF 169/01, FamRZ 2002, 1415).
  • OLG Oldenburg, 27.04.1981 - 11 U 19/81

    Verantwortlichkeit der anwaltlich vertretenen Partei für die Beifügung von

    Auszug aus LSG Sachsen, 15.12.2005 - L 6 B 10/05 R-KN
    Schon allein aus diesem Grund wäre das Sozialgericht deshalb berechtigt gewesen, den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung abzulehnen, weil jedenfalls von einem anwaltlich vertretenen Kläger erwartet werden kann, dass er die Voraussetzungen eines ordnungsgemäßen Prozesskostenhilfeantrags kennt und Hinderungsgründe für die rechtzeitige Vorlage der Belege weder dargelegt noch ersichtlich sind (vgl. OLG Oldenburg v. 27.04.1981, Az: 11 U 19/81, JurBüro 1981, 1255 ff.; Dehn in: Scho-reit/Dehn, BerH/PKH, 8. Aufl. 2004, Rn. 7 m.w.N.).
  • LSG Sachsen, 30.08.2002 - L 3 B 96/01
    Auszug aus LSG Sachsen, 15.12.2005 - L 6 B 10/05 R-KN
    Denn nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens ist - abgesehen von der hier nicht gegebenen Ausnahme, dass die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag durch das Gericht verzögert wurde - keine Bewilligung von Prozesskostenhilfe mehr möglich, weil Prozesskostenhilfe dann ihren Zweck, eine (noch) beabsichtigte Rechtsverfolgung zu ermöglichen, nicht mehr erfüllen kann (u.a. SächsLSG v. 30.08.2002, Az: L 3 B 96/01 AL-PKH, zitiert nach JURIS).
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